
Aufenthalte von mehr als drei Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit unterliegen zwar weiterhin der Bewilligungspflicht, Erwerbstätige aus den EU17-/EFTA-Mitgliedstaaten unterstehen aber keiner zahlenmässigen Begrenzung (Kontingent) mehr. Die bilateralen Verträge schaffen somit allen genannten Staatsangehörigen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dies wiederum hat zur Folge, dass eine Aufenthaltsbewilligung nicht mehr im Vorfeld zugesichert werden muss und in der ganzen Schweiz gemäss Weisung des Bundesamtes für Migration (BFM) keine "Zusicherungen" mehr ausgestellt werden.
Entsprechend wurde das Grenzwachkorps vom BFM informiert und wird auch ohne Zusicherung die Einreise in die Schweiz gewähren.
In der Schweiz müssen sich neue, erwerbstätige Mitarbeiter aus den entsprechenden Ländern innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Einreise auf dem Einwohneramt der neuen Wohngemeinde anmelden und die Ausstellung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung beantragen.
Infos zu diesem Thema unter:
www.sg.ch/sicherheit/ch-reisepapiere__/auslaenderamt.html
www.bfm.admin.ch
www.grenzgaenger-spezial-info.com/